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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

FEINWERK manufaktur DRESDEN GmbH

Tauernstraße 16, D - 01279 Dresden


Allgemeines

 

Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn der Vertragspartner / Lieferant dem zugestimmt hat. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen unterlagen behält sich der Vertragspartner / Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vertragspartner / Lieferant an Dritte weitergegeben werden. Wird ein Auftrag an den Vertragspartner / Lieferant nicht erteilt, so sind die Unterlagen an den Vertragspartner / Lieferant zurückzusenden bzw. komplett zu vernichten damit Dritte auch in Zukunft keinen Zugang erhalten können. Vertragspartner / Lieferanten und Partner aus den o.g. Leistungen werden weiter im Text als Lieferer bezeichnet.


 

Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag kommt zustande durch die Auftragsbestätigung des Lieferers. Der Vertragsinhalt bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung des Lieferers. Liegt eine solche nicht vor, hat der Lieferer jedoch zuvor ein Angebot abgegeben, das innerhalb der im Angebot genannten Bindungsfrist angenommen wurde, so ist dieses Angebot maßgeblich für den Vertragsinhalt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen einer Bestätigung des Lieferers. Der Besteller ist an seine verbindliche Bestellung gebunden. Die Angebote des Lieferers sind treubleibend und unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich ein Zeitraum angegeben, innerhalb dessen sich der Lieferer bindet.


Zahlungs- und Lieferbedingungen

 

Der Lieferer ist zu Teillieferungen und -leistungen jeder Zeit berechtigt, wenn diese dem Besteller nicht unzumutbar sind. Die vereinbarten Preise gelten – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Zahlung ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde - ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Rechnungserstellung auf das vom Lieferer angegebene Bankkonto vorzunehmen. Verzug tritt mit Ablauf der genannten Zahlungsfrist ein. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht. Bei Überschreitungen der o.g. Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 8 % erhoben. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges einer Lieferung legitimiert der Besteller den Lieferer darüber hinaus unmittelbar und unwiderruflich, alle fälligen offenen Forderungen per Lastschriftverfahren vom Konto des Bestellers einzuziehen. Bestellungen und Aufträge werden grundsätzlich als eigenständige Verträge betrachtet. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die zwischen den Parteien strittig sind, wird ausgeschlossen.


 

Lieferfristen, Lieferzeiten
Allgemeines

 

Die vom Lieferer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt, wenn die Auftragsbestätigung vom Lieferer versendet worden ist sowie etwaige vom Besteller zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben beim Lieferer eingegangen sind. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf Gründe, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, verlängern sich die Fristen angemessen. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die Pauschale hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.


 

Verzug des Bestellers

Wenn dem Lieferer auf Grund einer Verzögerung, die vom Besteller verschuldet wurde, ein Schaden erwächst, so ist er unter Anrechnung auf weitere Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, maximal jedoch 5 % desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert werden kann.


Gefahrenübergang, Versand, Entgegennahme

 

Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen wie beispielsweise die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung durch den Lieferer auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport- sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus diesen AGB entgegenzunehmen.


 

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

 

Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung Zahlung seiner sämtlichen Forderungen ggü. dem Besteller, bis zur Einlösung sämtlicher dem Lieferer in Zahlung gegebener Rechnungen und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Übersteigt der Wert der Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Rechte um 20 %, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Lieferer steht das Wahlrecht zu, welches Sicherungsrecht er freigibt. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden. Eine Verarbeitung bzw. Weiterveräußerung durch den Besteller ist nur unter Zustimmung des Lieferers möglich. Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges und unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinen Kunden Bezahlung erhält oder mit den Kunden einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er seine Kaufpreisforderung gegenüber den Kunden an den Lieferer ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, ohne dass ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller den Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung auf eigene Kosten befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Lieferer die Befugnis widerrufen. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen vermischt bzw. verbunden, gilt die neue Sache als Vorbehaltsware.


 

Gewerblicher Rechtsschutz

 

Der Lieferer verpflichtet sich, alle vom Besteller erhaltenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, Dateien vertraulich zu behandeln und sie nur mit ausdrücklicher Bestätigung des Bestellers Dritten zugänglich zu machen. Dem Lieferer vom Besteller überlassene Zeichnungen werden auf ausdrücklichem Wunsch nach einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgesandt, ansonsten werden diese nach Ablauf der Frist vernichtet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten durch den Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist wie folgt:

 

Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt ist oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsansprüche zu.

 

Die vorgenannten Ansprüche bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich über die von einem Dritten geltend gemachten Anspruch informiert, diesen Anspruch nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung aus Gründen der Schadensminderungspflicht ein, hat er den Dritten darüber zu informieren, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis verbunden ist.

Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen.


 

Gewährleistung
Mängelrüge, Rügefrist

Mängelrügen sind spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort mitzuteilen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt auch, wenn der Liefergegenstand auf Anweisung des Bestellers an einen Dritten ausgeliefert wird. Als Mangel gilt das Fehlen solcher Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich eine Kontrolle auf Maßabweichungen vorzunehmen. Mängelrügen bewirken keine Veränderung der Zahlungsbedingungen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.


Gewährleistungsansprüche

 

Der Lieferer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Dies gilt nicht, wenn das Material vom Besteller gestellt wird. Ist das gelieferte Produkt fehlerhaft, wird vom Lieferer nachgebessert. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner  Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Die Frist gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffungsgarantie. Sämtliche weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz wegen Mangel oder Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffungsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist damit nicht verbunden. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse, sowie für ihre praktische Eignung, trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer beraten wurde. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.


 

Sonstige Schadenersatzansprüche

Soweit nicht anderweitig in diesen Geschäftsbedingungen geregelt, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

• Nach dem Produkthaftungsgesetz
• Bei Vorsatz und Arglist
• Bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten
• Bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
• Wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
• Wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.


Sonstige Regelungen

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Dresden. Dies gilt auch für Schick- und Wechselklagen. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu bestehenden Verträgen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.


Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Soweit eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden sollte, soll diese Bestimmung unter Berücksichtigung des Regelungszweckes auf das gesetzlich zulässige Maß zurückgeführt werden.


Stand: Dresden den 01.09.2020
Gerichtsstand Amtsgericht Dresden

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